Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 584/98, Beschluss v. 08.12.1998, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 26. Juni 1998 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jedoch wird der Schuldspruch dahingehend berichtigt, daß die Angeklagten - auch der Mitangeklagte N. (§ 357 StPO) - jeweils des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig sind (vgl. UA 16). § 250 StGB n.F. ist wegen des bei der Tat verwendeten Messers hier nicht das mildere Recht im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB. Auch der bei der Tat eingesetzte Kampfhund stellt ein gefährliches Werkzeug gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. dar.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Externe Fundstellen: NStZ-RR 1999, 174
Bearbeiter: Ulf Buermeyer