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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 456/92, Urteil v. 19.11.1992, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 4 StR 456/92 - Urteil vom 19. November 1992 (LG Dortmund)

BGHSt 39, 45; Vorteilsnahme; Unrechtsvereinbarung zwischen einem Justizvollzugsbeamten und einem Gefangenen in der JVA; Zuwendung eines geringwertigen Geschenks.

§ 331 StGB

Leitsatz

Zur Frage der Unrechtsvereinbarung bei Zuwendung eines geringwertigen Geschenks an einen Justizvollzugsbeamten durch einen Gefangenen. (BGHSt)

Entscheidungstenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 12. Mai 1992 wird verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten vom Vorwurf der Vorteilsannahme freigesprochen.

Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat keinen Erfolg.

1. Der Angeklagte ist Justizvollzugsobersekretär. Zu den Gefangenen, für deren Betreuung er als Abteilungsbeamter einer Justizvollzugsanstalt zuständig war, gehörte der Lebensmittelgroßhändler Francesco L., der sich in Untersuchungshaft befand. Francesco L. war von der freundlichen Art des Angeklagten, der sich stets bemühte, mit den Gefangenen auch ein paar persönliche Worte zu wechseln, angetan. Im Anschluß an ein Gespräch, in dem der Angeklagte unter Hinweis auf seine Dienstpflichten sowohl die Annahme einer ihm von Francesco L. angebotenen Scheibe einer italienischen Edelsalami als auch die Zusendung einer Probe abgelehnt hatte, veranlaßte dieser seine Ehefrau, dem Angeklagten ein Musterpaket in seine Wohnung zu bringen. Frau L. stellte ein solches mit zwei italienischen Edelsalami, drei Flaschen Wein und einer Flasche Grappa (Gesamtwert etwa 70 DM) zusammen und gab dieses im Namen des Unternehmens ihres Ehemannes in der Wohnung des Angeklagten, der selber nicht anwesend war, ab. Als der Angeklagte nach seiner Rückkehr das Paket bemerkte, erkundigte er sich, was es damit auf sich habe. Weiter kümmerte er sich dann aber nicht um die Sache. In den nächsten drei Tagen verzehrte der Sohn des Angeklagten eine halbe Salami.

An der Verurteilung wegen Vorteilsannahme hat sich die Strafkammer gehindert gesehen, weil sie nicht habe feststellen können, daß der Angeklagte das Paket als Gegenleistung für eine bereits vorgenommene oder künftig vorzunehmende Diensthandlung angenommen habe. Aufgrund der Aussage des Zeugen L. sei davon auszugehen - zumindest könne dies nicht widerlegt werden -, daß dieser dem Angeklagten das Paket ausschließlich wegen dessen freundlicher Art zugewendet habe. Dann liege aber die für die Annahme einer strafbaren Vorteilsannahme erforderliche Unrechtsvereinbarung nicht vor. Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft, der Angeklagte habe Francesco L. drei Tage nach der Übergabe des Pakets und im Hinblick auf diese Zuwendung durch Nichtbeaufsichtigung eines Gesprächs mit einem anderen Gefangenen einen Vorteil gewährt, was für das Vorhandensein einer Unrechtsvereinbarung sprechen könnte, habe sich in der Hauptverhandlung nicht bestätigt. Diese habe auch keine zureichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Angeklagte dem Gefangenen sonst allgemeine Vergünstigungen gewährt habe, die Schlüsse auf eine Unrechtsvereinbarung zuließen.

2. Die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe sich bei dem festgestellten Sachverhalt nicht der Vorteilsannahme schuldig gemacht, entspricht der Rechtslage.

Kern des in den Bestechungstatbeständen umschriebenen Schuldvorwurfs ist die - ausdrücklich oder konkludent getroffene - Unrechtsvereinbarung, in der Amtsträger und Vorteilsgeber sich über die Gewährung eines Vorteils an den Empfänger als Gegenleistung für eine von ihm vorzunehmende oder vorgenommene Diensthandlung einig werden. Es genügt also - auch zur Verurteilung wegen Vorteilsannahme gemäß § 331 StGB - nicht schon die Feststellung der Annahme eines Vorteils durch den Amtsträger, und zwar auch dann nicht, wenn die Zuwendung mit Rücksicht auf seine Dienststellung oder aus Anlaß oder bei Gelegenheit einer Amtshandlung erfolgt (BGH NStZ 1984, 24 m.w.N.). Ein solches Verhalten mag eine disziplinarrechtlich zu ahndende Zuwiderhandlung gegen Beamtenpflichten darstellen. Strafbares Unrecht ist es nicht.

An der erforderlichen Unrechtsvereinbarung fehlt es hier. Der Angeklagte hat den ihm von Francesco L. zugewandten Karton mit Lebensmitteln nicht als Gegenleistung für Diensthandlungen angenommen - und zwar weder für künftige noch für bereits erbrachte Diensthandlungen.

Allerdings dürfen namentlich dann, wenn der Amtsträger den Vorteil um eines künftigen Verhaltens willen erhält, die Anforderungen an die Bestimmtheit der zu entgeltenden Diensthandlungen nicht überspannt werden. Es genügt, wenn unter den Beteiligten Einverständnis besteht, daß der Amtsträger innerhalb eines bestimmten Aufgabenbereichs oder Kreises von Lebensbeziehungen nach einer gewissen Richtung hin tätig werden soll und die ins Auge gefaßte Diensthandlung dabei nach ihrem sachlichen Gehalt mindestens in groben Umrissen erkennbar und festgelegt ist (BGHSt 32, 290, 291; BGHR StGB § 332 Abs. 1 Satz 1 Unrechtsvereinbarung 2, 4). Für die Feststellung dieser Voraussetzungen kann von Bedeutung sein, ob der Amtsträger nur für einen beschränkten Aufgabenkreis zuständig ist, welcher Art die Beziehungen des Vorteilsgebers zu der Dienststelle des Amtsträgers sind und ob die Interessen des Vorteilsgebers sich dem Aufgabenbereich des Amtsträgers zuordnen lassen (BGHR aaO Unrechtsvereinbarung 4; vgl. auch BGH MDR 1984, 597 f.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen wird, wenn ein Geschenk eines (Straf- oder Untersuchungs-) Gefangenen an den für die Abteilung zuständigen Justizbeamten zu beurteilen ist, im allgemeinen die Annahme einer tatbestandsmäßigen Unrechtsvereinbarung naheliegen. Der Straf- oder Untersuchungsgefangene und der Vollzugsbeamte stehen sich nicht nur im Hinblick auf unbestimmte einzelne - nach ihrem sachlichen Gehalt auch in groben Umrissen nicht erkennbare - Diensthandlungen gegenüber. Vielmehr besteht zwischen ihnen ein besonders enges Geflecht im einzelnen festgelegter dienstlicher Beziehungen, das durch eine umfassende Betreuungspflicht des Beamten gekennzeichnet ist und ihm zahlreiche Möglichkeiten eröffnet, dem Gefangenen den Aufenthalt in der Anstalt in verschiedener Weise zu erleichtern, insbesondere ihn gegenüber anderen Gefangenen zu bevorzugen oder zu begünstigen. Unter diesen Bedingungen wird sich bei lebensnaher Bewertung des Sachverhalts regelmäßig der Schluß aufdrängen, daß ein Gefangener mit einem Geschenk an den zuständigen Abteilungsbeamten jedenfalls eine bevorzugte Behandlung erstrebt, also das Geschenk im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB als Gegenleistung für eine Diensthandlung einsetzt, und der Beamte mit der Annahme seine Bereitschaft zum Ausdruck bringt, sich bei Gelegenheit durch Gewährung kleinerer oder größerer Vergünstigungen erkenntlich zu zeigen (vgl. auch RGSt 11, 218, 221 f.). Das gilt jedenfalls dann, wenn der dem Justizvollzugsbeamten gewährte Vorteil über den Rahmen geringwertiger Zuwendungen hinausgeht, die nach der Verkehrssitte aus Höflichkeit gegeben werden oder sich - auch unter Berücksichtigung der besonderen Bedingungen einer Justizvollzugsanstalt - als bloße Aufmerksamkeit darstellen.

Diese Erwägungen können der Revision hier aber nicht zum Erfolg verhelfen. Das Landgericht hat ausdrücklich festgestellt, daß Francesco L. dem Angeklagten das Musterpaket ausschließlich deshalb zugewandt hat, weil er von dessen freundlicher Art angetan war. Damit fehlt es jedenfalls auf seiner Seite an dem Willen, sich durch die Hingabe des Geschenks für die weitere Dauer der Untersuchungshaft und mit Blick auf künftige Diensthandlungen das Wohlwollen des Angeklagten zu erkaufen. Die Annahme einer Unrechtsvereinbarung scheidet aus, wenn auf der einen oder anderen Seite - der des Vorteilsgebers oder des Amtsträgers - der Wille fehlt, daß der Vorteil dem Beamten als Gegenleistung für eine Diensthandlung zufließen soll (BGHSt 10, 237, 241; RGSt 65, 52, 53; RG HRR 1940, Nr. 195; a.A. Cramer in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 331 Rdn. 6, 29). Insofern unterscheidet sich der vom Landgericht festgestellte Sachverhalt wesentlich von dem der Entscheidung RGSt 11, 219 zugrunde liegenden Fall. Dort hatte der Vorteilsgeber dem angeklagten Vollzugsbeamten Vorteile zugewandt, damit dieser einem Untersuchungsgefangenen den Aufenthalt in der Anstalt erleichtere und ihn vor anderen Gefangenen bevorzuge und begünstige (RGSt 11, 219, 221).

Aus denselben Gründen hat der Angeklagte das Geschenkpaket auch nicht als Gegenleistung für eine bereits erbrachte Diensthandlung angenommen. Soweit die Beschwerdeführerin meint, das Gegenleistungsverhältnis sei schon deswegen gegeben, weil es Francesco L. darum gegangen sei, den Angeklagten für dessen Freundlichkeit bei der Vornahme von Diensthandlungen zu entlohnen, kann ihr nicht gefolgt werden. § 331 StGB setzt ein Gegenleistungsverhältnis zwischen dem Vorteil und der Diensthandlung voraus. Wird der Vorteil nicht für die Diensthandlung selbst gewährt, sondern ausschließlich für die Art und Weise, in der diese erbracht wurde, so reicht dieser Zusammenhang für die Annahme einer Unrechtsvereinbarung grundsätzlich nicht aus. Eine andere Beurteilung kann in Betracht kommen, wenn die Art und Weise der Vornahme der Diensthandlung nicht lediglich die äußeren Umstände betrifft, sondern deren Gehalt verändert oder sonst für die Rechtsposition des Betroffenen von Belang ist - wie dies etwa bei der vorgezogenen Bearbeitung eines Bewilligungsantrags der Fall sein mag. Unter welchen Umständen in solchen Fällen eine Unrechtsvereinbarung anzunehmen ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Die Freundlichkeit und die Höflichkeit, mit der ein Beamter seine Aufgaben erfüllt, lassen sich von den von ihm vorgenommenen Diensthandlungen im allgemeinen ohne weiteres trennen. Das gilt hier um so mehr, als der Angeklagte - entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführerin - nicht nur gegenüber Francesco L. um ein freundliches Verhalten bemüht war, sondern gegenüber allen ihm anvertrauten Gefangenen.

3. Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, daß die Feststellungen der Strafkammer lückenhaft seien, hat sie nicht dargelegt - und ist auch nicht ersichtlich -, in welcher Hinsicht Feststellungen zu vermissen sind und möglich gewesen wären. In der Sache rügt die Beschwerdeführerin ausweislich der von ihr angeführten Gründe aber auch nicht die Lückenhaftigkeit der Feststellungen. Vielmehr macht sie geltend, daß die Strafkammer in dem für erwiesen angesehenen Sachverhalt das Vorliegen einer Unrechtsvereinbarung verneint hat. Diese rechtliche Würdigung läßt indes aus den dargelegten Gründen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Ihre Überzeugung von dem insofern entscheidenden tatsächlichen Umstand, daß Francesco L. dem Angeklagten das Geschenkpaket ausschließlich wegen seines freundlichen Verhaltens zugewandt hat, hat die Kammer aufgrund einer Beweiswürdigung gewonnen, die keinen rechtlichen Bedenken begegnet und auch von der Revision letztlich nicht in Zweifel gezogen wird.

4. Da eine tatbestandsmäßige Vorteilsannahme durch den Angeklagten schon mangels Unrechtsvereinbarung der Beteiligten ausscheidet, kann dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte das Geschenkpaket dadurch, daß er sich nicht weiter darum gekümmert hat, überhaupt im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB angenommen hat, wie die Revision meint, aber jedenfalls zweifelhaft erscheint (vgl. RGSt 58, 263, 267). Was im einzelnen die Ehefrau des Angeklagten diesem in bezug auf das abgegebene Geschenk erklärt hat, bleibt nämlich unklar (UA 8).

Externe Fundstellen: BGHSt 39, 45; NJW 1993, 1085; NStZ 1993, 186; StV 1993, 246

Bearbeiter: Rocco Beck