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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 349/91, Urteil v. 15.10.1991, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 4 StR 349/91 - Urteil vom 15. Oktober 1991 (LG Hagen)

BGHSt 38, 83; Verurteilung auf mehrdeutiger Tatsachengrundlage; Wahlfeststellung zwischen Verabredung und Vollendung einer Geiselnahme.

§ 30 Abs. 2 StGB; § 239b StGB

Leitsatz

Hat der Täter entweder eine Geisel genommen oder dies mit seinem "Opfer" nur vorgetäuscht, um einen Dritten als Geisel nehmen zu können, so ist er aufgrund mehrdeutiger Tatsachengrundlage wegen Verabredung eines Verbrechens der Geiselnahme zu verurteilen. (BGHSt)

Entscheidungstenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 5. Dezember 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

I.

1. Der Angeklagte, der in der Justizvollzugsanstalt S. langjährige Freiheitsstrafen verbüßte, veranlaßte am 23. August 1989 über Notruf Vollzugsbeamte, ihn in seiner Zelle aufzusuchen. Dort verlangte er unter Hinweis auf seinen an ein Bett gefesselten Zellengenossen, den Strafgefangenen Frank P., dem er ein Messer gegen den Hals hielt, sofort eine Sozialarbeiterin allein in seiner Zelle sprechen zu können. Anschließend wies er mehrfach Vollzugsbeamte unter der Drohung, den gefesselten Zellengenossen sonst zu töten, aus der Zelle. Zur weiteren Verständigung mit den Beamten ließ er sich von ihnen ein Funkgerät aushändigen. Auf den gefesselten Zellengenossen richtete er zunächst das Messer, nachdem dessen Klinge abgebrochen war, eine Glasscherbe; er fügte ihm mindestens zwei oberflächliche Schnittwunden im Kopfbereich zu. Mehrfach brachte ein Beamter dem Angeklagten auf dessen Wunsch zur Beruhigung Zigaretten in die Zelle. Als seine Forderung, die Sozialarbeiterin sprechen zu wollen, an deren Weigerung scheiterte, verlangte er das Gespräch mit einer Anstaltspsychologin und nach deren Weigerung schließlich mit einem weiteren - indes ortsabwesenden - Psychologen. Nachdem mehr als drei Stunden ergebnislos abgelaufen waren, gab der Angeklagte seine Forderung auf, band seinen Zellengenossen los und verließ die Zelle, vor der er von alarmierten Polizeibeamten überwältigt wurde.

2. Die Anklage hat dem Angeklagten zur Last gelegt, er habe sich des Frank P. bemächtigt, um durch die Drohung mit seiner Tötung ein Einzelgespräch in der Zelle mit der Sozialarbeiterin zu erzwingen und hierdurch - entsprechend früher gezeigtem Bestreben und dahingehenden Äußerungen - seine Verlegung in ein weniger gesichertes Landeskrankenhaus zu erreichen. Das Landgericht hielt die entgegenstehende Einlassung des Angeklagten für unwiderlegt: Dieser hat behauptet, Frank P. sei mit einer vorgetäuschten Geiselnahme einverstanden gewesen; sie seien übereingekommen, die Sozialarbeiterin als Geisel zu nehmen, um auf diese Weise ein Lösegeld von 200.000 DM und ein Kraftfahrzeug, mit dem sie entkommen wollten, zu erpressen. Das Landgericht, das sich weder von der Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten noch von der Richtigkeit der gegenteiligen Zeugenaussage des Nebenklägers Frank P. sicher zu überzeugen vermochte, hat den Angeklagten vom Anklagevorwurf der Geiselnahme in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Berufung auf das mögliche Einverständnis des Nebenklägers freigesprochen.

Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die das freisprechende Urteil mit der Sachrüge angreift. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

II.

1. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist - wie die Revision nicht verkennt - aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ihr Ergebnis hätte das Landgericht jedoch - wie der Generalbundesanwalt mit Recht einwendet - veranlassen müssen, eine Verurteilung des Angeklagten auf mehrdeutiger Tatsachengrundlage in Erwägung zu ziehen.

Der vom Angeklagten nicht bestrittene äußere Tathergang ist sicher festgestellt. Wäre die Zeugenaussage des Nebenklägers über seine unfreiwillige Geiselnahme richtig, hätte sich der Angeklagte - dem Anklagevorwurf entsprechend - als Alleintäter eines Verbrechens nach § 239 b Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

Wäre hingegen die Einlassung des Angeklagten richtig, hätte er - was das Landgericht ersichtlich außer acht gelassen hat - mit Frank P. den Tatplan zu einer gemeinschaftlichen Geiselnahme gefaßt. Denn danach wollten sie sich gemeinsam eines aufgrund der vorgetäuschten Geiselnahme in die Zelle gebrachten Gesprächspartners bemächtigen, um hierdurch - wie auf der Hand liegt, mit Todesdrohungen gegen die Geisel - ihre Freilassung durchzusetzen. In der Förderung eines solchen Tatplanes durch die vorgetäuschte Geiselnahme hätte allerdings noch kein Beginn des Versuchs des Verbrechens nach § 239 b Abs. 1 StGB gelegen. Bevor sich die Sozialarbeiterin oder eine später an ihrer Stelle angeforderte Person nicht dem Verlangen des Angeklagten folgend zu dessen Zelle begab, lag ein unmittelbares Ansetzen (§ 22 StGB) zur Verwirklichung einer Geiselnahme, das ein unmittelbares Einmünden in die Tatbestandshandlung mit konkreter Gefährdung des geschützten Rechtsguts erfordert, noch nicht vor (vgl. BGHR StGB § 22 Ansetzen 6, 11, 12). Der Angeklagte hätte sich jedoch insoweit wegen Verabredung eines Verbrechens der Geiselnahme (§§ 239 b Abs. 1, 30 Abs. 2 StGB) strafbar gemacht.

Die Alternativen - die angeklagte Geiselnahme des Nebenklägers und die mit diesem verabredete Geiselnahme der Sozialarbeiterin, vorbereitet durch eine vorgetäuschte Geiselnahme des Nebenklägers - sind schon aufgrund des feststehenden gleichen äußeren Geschehensablaufs prozessual identisch (§ 264 StPO). Neben diesen Alternativen scheidet ein anderer möglicher Geschehensablauf nach den Urteilsgründen aus (vgl. zu diesen Anforderungen: BGHSt 32, 146; BayObLG MDR 1991, 985; BGHR StPO § 261 Tatsachenalternativität 1; Hürxthal in KK-StPO 2. Aufl. § 261 Rdn. 67 m.w.N.; Eser in Schönke/Schröder StGB 23. Aufl. § 1 Rdn. 85). Ebenso kommt ein Ausschluß der Strafbarkeit des Angeklagten bei keiner der Alternativen in Betracht. Eine Begehung des verabredeten Verbrechens scheiterte am hinhaltenden Widerstand der Vollzugsbeamten und am Zeitablauf; ein strafbefreiender Rücktritt nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 StGB scheidet danach aus.

War aber ein strafbares Verhalten des Angeklagten hinsichtlich beider möglichen Tatalternativen sicher gegeben, durfte er nicht freigesprochen werden. Das Landgericht wäre vielmehr ungeachtet, ob es sich um ein normativ-ethisches Stufenverhältnis handelt (vgl. BGHSt 32, 48, 56 f), nach dem Zweifelssatz gehalten gewesen, die Tatalternative, die die minder schwere ist, der Verurteilung zugrunde zu legen. Dies folgt aus den Grundsätzen, die die Rechtsprechung für Fälle von Verurteilungen auf mehrdeutiger Tatsachengrundlage entwickelt hat (vgl. BGHSt 11, 100; 13, 70; 22, 154; 31, 136; Eser aaO § 1 Rdn. 95). Daß der Angeklagte bei der Alternative der Anklage Alleintäter gewesen wäre, steht dem nicht entgegen (vgl. BGHSt 11, 18, 19). Ebenso ist unerheblich, daß sich die alternativen Taten nicht gegen dasselbe Opfer richteten (vgl. Eser aaO § 1 Rdn. 61; Hürxthal aaO § 261 Rdn. 72).

Eine Verurteilung wegen der für den Fall der milderen Alternative zusätzlich tateinheitlich verwirklichten Verabredung zum erpresserischen Menschenraub (§ 239 a Abs. 1 StGB) durch die beabsichtigte Erpressung von Lösegeld und Fluchtfahrzeug - außer der eigenen Freilassung (vgl. zur Konkurrenz BGHSt 25, 386, 387; 26, 24, 28 f) - käme hingegen wegen nochmaliger Anwendung des Zweifelssatzes nicht in Betracht (vgl. BGHSt 15, 266; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 261 Rdn. 162).

2. Ferner beanstandet die Staatsanwaltschaft mit Recht, daß der Angeklagte auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht zumindest wegen Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) verurteilt worden ist: Er hat die Vollzugsbeamten durch Drohung mit der Tötung oder Verletzung seines Zellengenossen wiederholt zum Verlassen der Zelle gezwungen oder dies versucht, sie zur Aushändigung des Funkgerätes genötigt und die Sozialarbeiterin beziehungsweise die später verlangten anderen Gesprächspartner zum alleinigen Betreten seiner Zelle veranlassen wollen. Daß sich das vom Angeklagten angedrohte Übel unmittelbar gegen einen Dritten richten sollte, dessen Fürsorge indes den Nötigungsadressaten oblag, ändert an der Strafbarkeit des Angeklagten nach § 240 Abs. 1 StGB ebenso nichts (vgl. BGHSt 16, 316, 318; BGHR StGB § 240 Abs. 1 Übel 1; StGB § 255 Genötigter 1 = JR 1987, 339 m. Anm. Jakobs; Dreher/Tröndle StGB 45. Aufl. § 240 Rdn. 16) wie die Möglichkeit, daß die Drohung nicht ernstgemeint war, vielmehr sogar im Zusammenwirken mit dem unmittelbar Bedrohten vorgespiegelt wurde (vgl. BGHSt 23, 294, 296; BGH NStZ 1985, 408).

Die einzelnen Nötigungshandlungen bzw. -versuche werden durch gleichartige Idealkonkurrenz zu einem Vergehen der Nötigung verbunden, weil ihnen eine unverändert andauernde, einheitliche Drohung zugrunde lag (vgl. BGHSt 37, 256, 259 f; BGH NStZ 1985, 546). Zudem ist schon wegen des nicht ausgeschlossenen, das Gesamtgeschehen einheitlich erfassenden Verbrechens der Geiselnahme nach dem Zweifelssatz Tateinheit zugrunde zu legen (vgl. BGHR StGB § 52 Abs. 1 in dubio pro reo 3).

Fern liegt hingegen die Annahme auch einer tateinheitlichen schweren räuberischen Erpressung (§§ 253 Abs. 1, 255, 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Sie wäre zwar zu bejahen, wenn der Angeklagte auch die Aushändigung von Zigaretten durch die Todesdrohungen gegen seinen Zellengenossen durchgesetzt hätte (vgl. BGH NStZ 1985, 408). Nach den Feststellungen liegt hierbei aber näher, daß die Beamten dem Angeklagten die Zigaretten zu seiner Beruhigung zunächst von sich aus angeboten haben und daß der Angeklagte ein nachfolgendes entsprechendes Verlangen nicht mit der Drohung gegen seine (möglicherweise scheinbare) Geisel verbunden hatte. Bei dem Funkgerät, das der Angeklagte durch seine Drohung erhielt, ging es ihm um einen Sprechkontakt aus seiner Zelle heraus. Mit dem vorübergehenden Besitz an dem Gerät erstrebte der Angeklagte weder eine Bereicherung, noch verursachte er einen Vermögensnachteil (vgl. BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 2; BGH wistra 1982, 148; Lackner in LK StGB 10. Aufl. § 263 Rdn. 185).

3. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft kommt eine Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung nicht in Betracht. Angesichts der ersichtlich nur geringfügigen Verletzungen des Nebenklägers kann eine Sittenwidrigkeit der Tat in Anbetracht der zu unterstellenden Einwilligung des Opfers (§ 226 a StGB) nicht angenommen werden.

Externe Fundstellen: BGHSt 38, 83; NJW 1992, 702

Bearbeiter: Rocco Beck