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HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 932

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 84/25, Beschluss v. 20.05.2025, HRRS 2025 Nr. 932


BGH 4 StR 84/25 - Beschluss vom 20. Mai 2025 (LG Zweibrücken)

Korrektur des Schuldspruchs im zweiten Rechtsgang trotz Rechtskraft (klarer Ausdruck des angewendeten Gesetzes: bewaffnetes Handeltreiben mit Cannabis).

§ 2 Abs. 3 StGB; § 34 KCanG

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 6. November 2024 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis in Tateinheit mit Besitz nach dem Waffengesetz verbotener Gegenstände schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit „Besitz nach dem Waffengesetz verbotener Gegenstände“ zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet, den Vorwegvollzug eines Teils der Strafe vor der Maßregel ausgesprochen und Einziehungsentscheidungen getroffen. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 14. März 2023 (4 StR 475/22) das Urteil im Strafausspruch und im Ausspruch über die Dauer des Vorwegvollzuges der Strafe aufgehoben sowie einen Teil der Einziehungsentscheidung entfallen lassen und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht den Angeklagten aufgrund des rechtskräftigen Schuldspruchs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Kompensationsentscheidung getroffen. Der Strafzumessung hat es aufgrund der nunmehr geänderten Gesetzeslage den Strafrahmen des § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG (§ 2 Abs. 3 StGB) zugrunde gelegt. Die auf die Rüge materiellen Rechts gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.

Der Schuldspruch war trotz seiner Rechtskraft infolge des Inkrafttretens des Konsumcannabisgesetzes teilweise neu zu fassen. Denn im Schuldspruch muss klar zum Ausdruck kommen, auf welches Gesetz das Landgericht den Strafausspruch gegründet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2024 - 2 StR 449/24; Beschluss vom 23. April 2024 - 5 StR 153/24 Rn. 5; Fischer, StGB, 72. Aufl., § 2 Rn. 12). Danach ist der Angeklagte insoweit des bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis (§ 34 Abs. 4 Nr. 4, Abs. 1 Nr. 4 KCanG) schuldig. Der Strafausspruch weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

Angesichts des geringfügigen Erfolges ist es nicht unbillig, dem Angeklagten die gesamten Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 932

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede