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HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 495

Bearbeiter: Julius Gottschalk/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 637/25, Beschluss v. 24.03.2026, HRRS 2026 Nr. 495


BGH 4 StR 637/25 - Beschluss vom 24. März 2026 (LG Hagen)

Verwerfung der Revision der Nebenklägerin als unzulässig (teilweise unstatthafte Revision: keine Anschlussberechtigung als Nebenkläger für Nötigungstaten; im Übrigen unbegründete Revision mangels Vorteils zugunsten des Angeklagten).

§ 400 Abs. 1 StPO; § 395 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 StPO; § 176 Abs. 1 Nr. 1 StPO; § 176c Abs. 1 Nr. 2a StPO; § 240 Abs. 1, Abs. 3 StGB; § 22 StGB; § 23 Abs. 1 StGB

Entscheidungstenor

1. Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 15. Juli 2025 wird verworfen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Die Revision der Nebenklägerin - mit der diese einschränkungslos beantragt, das den Angeklagten von den Vorwürfen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und der versuchten Nötigung (§ 176 Abs. 1 Nr. 1, § 176c Abs. 1 Nr. 2 a, § 240 Abs. 1 und 3, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB) freisprechende Urteil aufzuheben und diesen entsprechend der Anklageschrift zu verurteilen - ist gemäß § 400 Abs. 1 StPO unzulässig, soweit sie sich auf den Vorwurf der versuchten Nötigung bezieht, da Straftaten nach § 240 Abs. 1 StGB grundsätzlich nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigen (vgl. § 395 Abs. 1 Nr. 4 StPO) und ein wirksamer Anschluss der Nebenklägerin gemäß § 395 Abs. 3 StPO nicht erfolgt ist.

Soweit sich das Rechtsmittel als statthaft erweist, ist es unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 495

Bearbeiter: Julius Gottschalk/Karsten Gaede