HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 405
Bearbeiter: Julius Gottschalk/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 632/25, Beschluss v. 28.01.2026, HRRS 2026 Nr. 405
Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 28. April 2025 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Revision ist unzulässig. Das Landgericht hat das Verfahren hinsichtlich der Tat, deren Aburteilung der Antragsteller begehrt, gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Sie ist daher nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils geworden, weshalb es dem Antragsteller an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlt, das Revisionsverfahren zu betreiben. Da er auch als Nebenkläger die Verfahrenseinstellung hätte hinnehmen müssen (§ 400 Abs. 2 Satz 2 StPO), bedarf es zudem keiner Entscheidung, ob der Senat berufen gewesen wäre, ungeachtet der Ablehnungsentscheidung des Landgerichts vom 24. März 2025 die Voraussetzungen für einen Anschluss als Nebenkläger gemäß § 395 Abs. 3 StPO eigenständig zu prüfen (vgl. BT-Drucks. 10/5305, S. 13).
HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 405
Bearbeiter: Julius Gottschalk/Karsten Gaede