HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 399
Bearbeiter: Julius Gottschalk/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 554/25, Beschluss v. 27.01.2026, HRRS 2026 Nr. 399
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 31. Juli 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Entgegen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ist die Revision des Angeklagten nicht auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Der Senat ist hierdurch nicht gehindert, nach § 349 Abs. 2 StPO zu entscheiden, nachdem die umfassende Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben und die Revision auch nach Ansicht des Generalbundesanwalts im Ergebnis keinen Erfolg hat (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2000 - 2 StR 243/00).
HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 399
Bearbeiter: Julius Gottschalk/Karsten Gaede