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HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 66

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 436/24, Beschluss v. 06.11.2024, HRRS 2025 Nr. 66


BGH 4 StR 436/24 - Beschluss vom 6. November 2024 (LG Dortmund)

Besitz kinderpornographischer Inhalte (Reduzierung des Strafrahmens: Lex-mitior-Grundsatz).

§ 2 Abs. 3 StGB; § 184b Abs. 3 StGB; § 354a StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 8. März 2024 im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II.2. der Urteilsgründe aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und „Herstellung“ kinderpornographischer Schriften unter Einbeziehung der Strafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte zu einer weiteren Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die im Fall II.2. der Urteilsgründe wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr kann nicht bestehen bleiben, weil durch das - nach Verkündung des angefochtenen Urteils - am 28. Juni 2024 in Kraft getretene Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches - Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte vom 24. Juni 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 213) die Mindeststrafe in § 184b Abs. 3 StGB von einem Jahr auf drei Monate Freiheitsstrafe reduziert worden ist. Der Senat hat die gesetzliche Neufassung als das mildere Gesetz gemäß § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO zu berücksichtigen. Er vermag angesichts des Umstandes, dass das Landgericht für die Tat die im Urteilszeitpunkt geltende Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe verhängt hat, nicht auszuschließen, dass es bei Anwendung des nunmehr geltenden Strafrahmens auf eine geringere Strafe erkannt hätte, und hebt die Einzelstrafe auf. Die zugehörigen Feststellungen sind hiervon nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).

2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 66

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede