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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 802

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 43/24, Beschluss v. 15.05.2024, HRRS 2024 Nr. 802


BGH 4 StR 43/24 - Beschluss vom 15. Mai 2024 (LG Lüneburg)

Zurückweisung der Anhörungsrüge.

§ 356a StPO

Entscheidungstenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 9. April 2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1. Der Senat hat mit Beschluss vom 9. April 2024 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 25. Oktober 2023, mit dem gegen ihn wegen Brandstiftung in zwei Fällen in Tatmehrheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verhängt sowie eine isolierte Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis angeordnet worden war, gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig als unbegründet verworfen. Hiergegen richtet sich die Anhörungsrüge des Verurteilten. Er macht geltend, dass er nicht „erhört“ worden sei, soweit das Landgericht die Blutalkoholkonzentrationen zu den Tatzeiten nicht ermittelt habe, und zudem der Verwerfungsbeschluss keine Begründung enthalte.

2. Die zulässig erhobene Anhörungsrüge (§ 356a StPO) ist unbegründet.

Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Der Senat hat zum Nachteil des Verurteilten weder tatsächlichen Verfahrensstoff verwertet, zu dem er nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Der Senat hat die Ausführungen in den Revisionsbegründungsschriften zur Kenntnis genommen und bei seiner Beratung umfassend gewürdigt, im Ergebnis aber hinsichtlich der unterlassenen Berechnung der Blutalkoholkonzentrationen zu den Tatzeiten für offensichtlich unbegründet gehalten. Folgt das Revisionsgericht einstimmig der Auffassung der Staatsanwaltschaft, so kann es die Revision durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO verwerfen. Dieses System kann der Beschwerdeführer nicht dadurch außer Kraft setzen, dass er - wie vorliegend - Einzelbeanstandungen zur Sachrüge erst nachschiebt, wenn die Staatsanwaltschaft ihre Antragsschrift beim Revisionsgericht eingereicht hat, und dieser damit die Möglichkeit zu einer spezifizierten Stellungnahme nimmt. In diesem Fall hat der Beschwerdeführer gemäß Art. 103 Abs. 1 GG zwar Anspruch darauf, dass das Revisionsgericht seine nachgeschobenen Ausführungen zur Kenntnis nimmt und prüft, was - wie dargelegt - im vorliegenden Fall geschehen ist. Er kann jedoch nicht verlangen, dass ihm die Gründe, aus denen seine Beanstandungen nicht für durchgreifend erachtet wurden, im Verwerfungsbeschluss mitgeteilt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. November 2023 - 1 StR 311/23 Rn. 5 und vom 21. Oktober 2015 - 4 StR 241/15 Rn. 2 jew. mwN).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 802

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede