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HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 227

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 388/24, Beschluss v. 19.11.2024, HRRS 2025 Nr. 227


BGH 4 StR 388/24 - Beschluss vom 19. November 2024 (LG Dortmund)

Einziehung (Anrechnung eines ausgekehrten Betrags).

§ 73 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 21. März 2024 im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 3.850 € als Gesamtschuldner angeordnet wird.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 7.000 € mit der Maßgabe angeordnet, dass auf diesen Betrag bei ihm sichergestellte 3.150 € anzurechnen seien und er im Umfang von 6.000 € als Gesamtschuldner hafte.

Die Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet, da die Nachprüfung aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte durch die Tat Ziffer II. 1. Der Urteilsgründe einen Betrag von 5.000 € erlangt und durch die Tat Ziffer II. 2. Der Urteilsgründe einen Betrag von 2.000 €, wovon er - wie zuvor abgesprochen - sogleich Anteile von jeweils 500 € für sich behielt, bevor er den jeweiligen Restbetrag an unbekannte Mittäter übergab. Mit der Sicherstellung eines bei seiner späteren Durchsuchung aufgefundenen Bargeldbetrags von 3.150 € hat sich der Angeklagte einverstanden erklärt. Dann aber unterlag nicht mehr der Gesamtbetrag des Wertes der jeweiligen Taterträge der Einziehung, sondern nur noch ein nach Anrechnung des sichergestellten Betrags verbleibender Restbetrag von 3.850 €. Da sich die Auskehr des Bargeldbetrags von 3.150 € nach dem Rechtsgedanken des § 366 Abs. 2 BGB vorrangig auf die den Angeklagten allein treffende und damit lästigere Schuld von jeweils 500 € bezog, war dabei für die Einziehung des Restbetrags von 3.850 €, wie vom Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend erkannt, die gesamtschuldnerische Haftung anzuordnen.

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 227

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede