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HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 226

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 387/24, Beschluss v. 03.12.2024, HRRS 2025 Nr. 226


BGH 4 StR 387/24 - Beschluss vom 3. Dezember 2024 (LG Dortmund)

Handeltreiben mit Cannabis.

§ 34 KCanG

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 15. November 2023

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Cannabis in drei Fällen schuldig ist,

b) im Strafausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision.

Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Schuldspruch kann nicht bestehen bleiben, da am 1. April 2024 das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz - KCanG) in Kraft getreten ist (BGBl. I Nr. 109). Dies hat der Senat bei der Revisionsentscheidung nach § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO zu berücksichtigen, weil sich dessen Regelung in Bezug auf den hier gegebenen Fall als günstiger erweist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2024 - 1 StR 235/24 Rn. 5). Danach stellen sich die rechtsfehlerfrei festgestellten Tathandlungen des Angeklagten als Handeltreiben mit Cannabis dar (§ 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG). Dass sich die Taten auf Cannabis in nicht geringer Menge beziehen, findet im Schuldspruch keinen Ausdruck mehr (vgl. BGH, Beschluss vom 29. August 2024 - 4 StR 405/23 Rn. 4).

2. Die Schuldspruchänderung zieht die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Anwendung des milderen Strafrahmens des § 34 Abs. 3 KCanG (drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe) statt des von ihm herangezogenen Strafrahmens des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (ein Jahr bis 15 Jahre Freiheitsstrafe) auf geringere Einzelstrafen und in der Folge auch auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte. Hingegen können die zugehörigen Feststellungen, die rechtsfehlerfrei getroffen sind, bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).

3. Im Übrigen hat die rechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 226

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede