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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1502

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 369/24, Beschluss v. 22.10.2024, HRRS 2024 Nr. 1502


BGH 4 StR 369/24 - Beschluss vom 22. Oktober 2024 (LG Siegen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 22. April 2024 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Ausspruch über die Einziehung der „Cannabiskekse mit einem Nettogesamtgewicht von 13,52“, der „3 Kartuschen mit Cannabisextrakt“ sowie der „weiteren sichergestellten Betäubungsmittel, Verpackungsutensilien, Konsumutensilien und Mobiltelefone“ aufgehoben und insoweit von einer Einziehung abgesehen wird; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1502

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede