HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 63
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 337/24, Beschluss v. 27.11.2024, HRRS 2025 Nr. 63
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 18. April 2024 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 1. a) der Urteilsgründe verurteilt worden ist, sowie die Verfolgung auf die verbleibenden ausgeurteilten Gesetzesverletzungen beschränkt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last;
b) der Schuldspruch des vorgenannten Urteils dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Vergewaltigung, Herstellen eines kinderpornographischen Inhalts, Entziehung Minderjähriger, Körperverletzung, verbotenem Kraftfahrzeugrennen, gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und Gefährdung des Straßenverkehrs sowie des Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in zwei Fällen schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Vergewaltigung, Herstellen eines kinderpornographischen Inhalts, Entziehung Minderjähriger, Körperverletzung, verbotenem Kraftfahrzeugrennen, gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und Gefährdung des Straßenverkehrs sowie wegen des Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Zudem hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen ein, soweit der Angeklagte im Fall II. 1. a) der Urteilsgründe (Besitz eines Smartphones) wegen eines Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht nach § 145a Satz 1 StGB zu einer Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden ist. Aufgrund des Umstands, dass dieses (Dauer-)Delikt auch nach der konkurrenzrechtlichen Bewertung des Generalbundesanwalts hier tateinheitlich zu anderen Gesetzesverletzungen noch hinzutreten könnte, war mit dessen Zustimmung darüber hinaus eine Verfolgungsbeschränkung nach § 154a Abs. 2 StPO - über die bereits vom Landgericht vorgenommenen verfahrensbeschränkenden Maßnahmen hinaus - veranlasst.
2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
a) Bei den nicht aus dem Verfahren ausgeschiedenen Weisungsverstößen gemäß § 145a Satz 1 StGB in den Fällen II. 1. b) und c) der Urteilsgründe vermag der Senat mit Blick auf das festgestellte Vorleben des Angeklagten und seine weiteren verfahrensgegenständlichen Straftaten der Gesamtheit der Urteilsgründe zu entnehmen, dass er durch seine Verstöße gegen das ihm auferlegte Kontakt- sowie Aufenthaltsverbot auch den Zweck der Maßregel gefährdet, sich hierdurch also die Gefahr weiterer Straftaten erhöht oder die Aussicht ihrer Abwendung verschlechtert hat (vgl. allgemein BGH, Beschluss vom 19. Juni 2018 - 4 StR 25/18 Rn. 3; Urteil vom 18. Dezember 2012 - 1 StR 415/12, BGHSt 58, 72, 75). Daher kann der Schuldspruch auch insoweit bestehen bleiben, obgleich sich die Urteilsgründe - wie an sich geboten - zu diesem weiteren „echten“ Tatbestandsmerkmal (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2024 - 4 StR 278/24 Rn. 5 mwN) nicht ausdrücklich verhalten.
b) Die teilweise Verfahrenseinstellung und die hieraus resultierende Änderung des Schuldspruchs lassen den Rechtsfolgenausspruch unberührt.
Die Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren kann bestehen bleiben. Angesichts der verbleibenden Einsatzstrafe von elf Jahren Freiheitsstrafe und der weiteren Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten sowie einem Jahr und zehn Monaten kann der Senat ausschließen, dass die Strafkammer ohne die entfallene Einzelstrafe auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte. Auch die rechtsfehlerfrei angeordnete Maßregel stützt sich nicht auf die ausgeschiedene Tat.
3. Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten - nach der teilweisen Verfahrenseinstellung verbleibenden - Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Darüber hinaus hat er die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 2 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 63
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede