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HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 223

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 324/24, Beschluss v. 17.12.2024, HRRS 2025 Nr. 223


BGH 4 StR 324/24 - Beschluss vom 17. Dezember 2024 (LG Bielefeld)

Nebenklage (Anschlusserklärung: Form, Zeitpunkt); Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 32d StPO; § 349 Abs. 2 StPO; § 395 StPO

Entscheidungstenor

1. Frau K. ist zum Anschluss als Nebenklägerin berechtigt.

2. Der Nebenklägerin wird auf ihren Antrag Rechtsanwalt R. aus B. als Beistand bestellt.

3. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 1. Februar 2024 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

4. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Die Mutter des Getöteten, die gemäß § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO zum anschlussbefugten Personenkreis gehört, hat sich zunächst mit einem nicht der Form des § 32d StPO entsprechenden Schriftsatz vom 13. Januar 2023 dem Verfahren als Nebenklägerin angeschlossen. Im Revisionsverfahren wurde die Erklärung jedoch mit Schriftsatz vom 12. August 2024 formwirksam elektronisch übermittelt. Der Anschluss kann, da er in jeder Lage des Verfahrens zulässig ist (§ 395 Abs. 4 Satz 1 StPO), auch noch im Revisionsverfahren erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2024 - 4 StR 386/24). Der Nebenklägerin wird gemäß § 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO Rechtsanwalt R. aus B. als Beistand bestellt. Die mit Beschluss des Landgerichts vom 25. Mai 2023 bereits erfolgte Bestellung ging ins Leere, weil die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Entscheidung mangels wirksamer Anschlusserklärung bislang zu keinem Zeitpunkt im Verfahren die Stellung einer Nebenklägerin hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2024 - 6 StR 365/23 Rn. 4).

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 223

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede