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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1180

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 311/24, Beschluss v. 11.09.2024, HRRS 2024 Nr. 1180


BGH 4 StR 311/24 - Beschluss vom 11. September 2024 (LG Bielefeld)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 7. März 2024 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 29. Juli 2024 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte auch des tateinheitlichen bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis und des tateinheitlichen Besitzes von insgesamt mehr als 60 Gramm Cannabis schuldig ist.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1180

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede