hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 221

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 305/24, Beschluss v. 19.11.2024, HRRS 2025 Nr. 221


BGH 4 StR 305/24 - Beschluss vom 19. November 2024 (LG Hagen)

Handeltreiben mit Cannabis.

§ 34 KCanG

Entscheidungstenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 21. März 2024

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte K des Handeltreibens mit Cannabis und die Angeklagten A. M., S. M. und X. jeweils der Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis schuldig sind,

b) hinsichtlich aller Angeklagten im Strafausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die übrigen Angeklagten hat es jeweils wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen und gegen die Angeklagten S. M. und X. jeweils eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie gegen den Angeklagten A. M. eine solche von zwei Jahren und neun Monaten verhängt. Die auf Rügen der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten erzielen jeweils den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und sind im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Tathandlungen der Angeklagten beziehen sich auf Marihuana. Der Senat hat daher nach § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO das am 1. April 2024 in Kraft getretene Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz - KCanG) zu berücksichtigen. Der Umgang mit Cannabis unterfällt danach nicht mehr dem Betäubungsmittelgesetz, sondern dem - hier milderen - KCanG. Der Senat hat die Schuldsprüche daher entsprechend § 354 Abs. 1 StPO neu gefasst. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil die (teilweise) geständigen Angeklagten sich nicht anders als geschehen hätten verteidigen können.

2. Die Strafaussprüche unterliegen der Aufhebung, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Landgericht ausgehend von den nunmehr einschlägigen Straftatbeständen des Handeltreibens mit Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 4, ggf. i.V.m. Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG) bzw. der Beihilfe dazu auf mildere Strafen erkannt hätte.

3. Die - bereits vom Landgericht abgelehnte - Aufhebung des gegen den Angeklagten K. bestehenden Haftbefehls kommt auch durch den Senat nicht in Betracht. Die Voraussetzungen des § 126 Abs. 3 i.V.m. § 120 Abs. 1 StPO sind nicht gegeben. Namentlich erweist sich die Untersuchungshaft auch in Anbetracht der Straferwartung auf Grundlage der milderen Vorschriften des § 34 KCanG weiterhin jedenfalls nicht ohne weiteres als unverhältnismäßig.

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 221

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede