HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1345
Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 275/24, Beschluss v. 30.07.2024, HRRS 2024 Nr. 1345
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 13. März 2024 mit den Feststellungen - mit Ausnahme derjenigen zum äußeren Tatgeschehen - aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung und wegen versuchten Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Das Landgericht hat im Wesentlichen die folgenden Feststellungen und Wertungen getroffen:
a) Der Angeklagte ergriff auf einem Bahnsteig eine Sporttasche, die der Geschädigte dort neben sich abgestellt hatte. Als dieser ihn ansprach, flüchtete der Angeklagte mit der Tasche, die er sich aneignen wollte, und durchwühlte sie. Nachdem der Geschädigte, der inzwischen zwei Passanten angesprochen hatte und von ihnen begleitet wurde, sich dem Angeklagten wieder genähert hatte, setzte er seine Flucht fort. Dabei bestieg er einen abfahrbereiten Zug, in dessen Türbereich er eine mitgeführte gefüllte Glasflasche auf den Bahnsteig fallen ließ, wodurch diese zerbrach. Durch Bahnpersonal des Zuges verwiesen, wandte er sich dem Geschädigten zu, hielt ihn fest und führte mit seiner anderen Hand, in der er eine weitere gefüllte Glasflasche hielt, eine Schlagbewegung in Richtung des Kopfes des Geschädigten aus, die er kurz vor Erreichen desselben abstoppte. Hierdurch wollte der Angeklagte den Geschädigten von der weiteren Verfolgung abhalten und sich in Besitz der Sporttasche halten. Als der Geschädigte sich nicht entfernte, warf er die Flasche in Richtung der Füße des mit kurzen Hosen bekleideten Geschädigten, der allerdings nicht getroffen und auch durch die herumfliegenden Scherben nicht verletzt wurde, wie es der Angeklagte jedoch billigend in Kauf genommen hatte. Danach schubste der Angeklagte den Geschädigten. Er wollte ihn einschüchtern und weiterhin von der Rückerlangung der Sporttasche abhalten. Anschließend entfernte er sich von dem Geschädigten, der ihm aber „zögerlich“ weiter folgte. Der Angeklagte nahm nun eine vom Geschädigten getragene Bauchtasche wahr und entschloss sich, ihm diese unter Überwindung von Widerstand zu entreißen. Zu diesem Zweck umklammerte er den Geschädigten von hinten und versuchte gleichzeitig, den Verschluss der Bauchtasche zu öffnen. Die Sporttasche hatte der Angeklagte unterdessen am Bahnsteig abgestellt. Der Geschädigte konnte die Entwendung seiner Bauchtasche aber durch Gegenwehr verhindern. Als unbeteiligte Personen in das Geschehen eingriffen, erkannte der Angeklagte, dass er die Bauchtasche nicht an sich bringen konnte, und wandte sich wieder der Sporttasche zu, die ein Zeuge zwischenzeitlich ergriffen hatte und nun aus Angst vor dem Angeklagten wieder fallen ließ. Er stieg mit dieser erneut in einen Zug ein und konnte kurz darauf festgenommen werden.
b) Das Landgericht hat das Geschehen als eine Tat des besonders schweren räuberischen Diebstahls durch den Einsatz der Flasche als Drohmittel zum Zweck des Behaltens der Sporttasche in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung durch den Wurf der Flasche sowie als eine weitere Tat des versuchten Raubes in Bezug auf die Bauchtasche gewertet.
2. a) Der Schuldspruch wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung kann nicht bestehen bleiben, weil sich die Urteilsgründe nicht zu einem strafbefreienden Rücktritt von dem Versuch verhalten. Feststellungen zu dem Vorstellungsbild des Angeklagten nach seiner letzten Ausführungshandlung, dem sog. Rücktrittshorizont, fehlen (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 16. August 2023 - 4 StR 215/23 Rn. 9; vom 7. Juli 2022 - 4 StR 469/21 Rn. 6, jew. mwN). Die Urteilsgründe teilen lediglich mit, dass die vom Angeklagten billigend in Kauf genommene Verletzung des Geschädigten durch den Wurf mit der (zweiten) Glasflasche ausgeblieben war und der Angeklagte weitere verletzungsgeeignete Handlungen nicht vornahm. Auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe ist danach ein Fall, in dem ein fehlgeschlagener und damit nicht rücktrittsfähiger Versuch auf der Hand läge und der Schuldspruch wegen der Versuchstat daher keiner weiteren Ausführungen bedürfte, nicht gegeben.
Damit kann auch die tateinheitlich erfolgte Verurteilung wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls nicht bestehen bleiben.
b) Der Senat hebt - entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts - darüber hinaus auch die Verurteilung wegen des Raubversuchs auf. Zwar begegnet die Antragsbegründung, dass beide Taten nach den bisherigen Urteilsfeststellungen trotz des festgestellten neuen Willensentschlusses, der der versuchten Entwendung der Bauchtasche zugrunde lag, im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB) zueinander stünden, Bedenken. Durch die Aufhebung des gesamten Schuldspruchs wird das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht allerdings in die Lage versetzt, widerspruchsfreie Feststellungen zur subjektiven Tatseite in Bezug auf das gesamte zeitlich-situativ eng verbundene Geschehen treffen zu können. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).
3. Das neue Tatgericht wird unter Berücksichtigung der neu zu treffenden Feststellungen zur inneren Tatseite die konkurrenzrechtliche Lage sorgfältiger als bisher geschehen zu prüfen haben. Dabei wird es insbesondere zu erwägen haben, ob die Umklammerung des Geschädigten durch den Angeklagten nach dessen Vorstellung sowohl der Erlangung der Bauchtasche als auch dem weiteren Behalten der Sporttasche diente und deswegen eine Teilidentität der Ausführungshandlungen des versuchten Raubs und des räuberischen Diebstahls anzunehmen sein könnte (vgl. zu dieser Form der Tateinheit allg. BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2020 - 3 StR 99/19 Rn. 14; vom 19. Januar 1999 - 4 StR 663/98).
HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1345
Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede