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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1541

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 272/24, Beschluss v. 24.09.2024, HRRS 2024 Nr. 1541


BGH 4 StR 272/24 - Beschluss vom 24. September 2024 (LG Ulm)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 20. Februar 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rüge, das Landgericht habe gegen § 244 Abs. 2 StPO verstoßen, weil es von einem bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten ausgegangen sei, ohne zuvor ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen, das ergeben hätte, dass das „Erfassen einer Person durch einen Pkw mit einer Kollisionsgeschwindigkeit von mindestens 20 km/h und höchstens 30 km/h nicht lebensbedrohlich ist“, entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Denn die Revision legt nicht dar, welche Gesichtspunkte das Landgericht unter den hier gegebenen Umständen zu dem vermissten Sachverständigenbeweis hätten drängen müssen.

Zutreffend ist zwar, dass der Angeklagte mit seinem Pkw BMW 5er Reihe den Geschädigten bei einer Geschwindigkeit von jedenfalls 20 km/h erfasste. Das Landgericht hat bei seiner Bewertung des Tathergangs als für einen bedingten Tötungsvorsatz sprechend aber nicht nur auf den Zeitpunkt der (absichtlich herbeigeführten) Kollision abgestellt. Stattdessen hat es in den Blick genommen, dass der Angeklagte nach den beweiswürdigend belegten Feststellungen sein Fahrzeug zuvor beschleunigt hatte, zielgerichtet auf sein Opfer zugefahren und nach der Kollision weiter stark beschleunigend davon gefahren war. Durch den Zusammenstoß wurde der Geschädigte auf die Motorhaube aufgeladen und über das Fahrzeug geschleudert. Anschließend schlug er mit dem Kopf auf dem Asphalt auf.

Bei dieser Sachlage wäre konkret darzulegen gewesen, welche Umstände das Landgericht dazu drängen mussten, Beweis darüber zu erheben, wie gefährlich das Erfassen einer Person durch einen Pkw mit einer Kollisionsgeschwindigkeit von mindestens 20 km/h und höchstens 30 km/h im Allgemeinen ist.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1541

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede