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HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 58

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 270/24, Beschluss v. 21.11.2024, HRRS 2025 Nr. 58


BGH 4 StR 270/24 - Beschluss vom 21. November 2024 (LG Bielefeld)

Vereinbarkeit des Widerspruchserfordernisses bei der Anerkennung von Verwertungsverboten mit Unionsrecht (Recht auf ein faires Verfahren; Widerspruchslösung).

Art. 6 EMRK; Art. 47 GRC; Art. 48 GRC; Art. 10 GG; § 163f StPO; § 105 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 11. März 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die auf eine Verletzung von Art. 10 GG, §§ 163 f, 105 StPO gestützten Verfahrensrügen sind - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 31. Juli 2024 mit Recht unter anderem ausführt - bereits deshalb unzulässig, weil der verteidigte Angeklagte der Beweisverwertung, die er nunmehr beanstandet, in der Hauptverhandlung nicht widersprochen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2022 - 5 StR 239/22 Rn. 4; Beschluss vom 2. März 2022 - 5 StR 457/21 Rn. 5 [insoweit nicht in BGHSt 67, 29 abgedruckt]; Urteil vom 9. Mai 2018 - 5 StR 17/18 Rn. 6 ff.). Dieses Widerspruchserfordernis stößt mit Blick auf die der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes EU-Mitgliedstaates überlassener Frage, unter welchen Verfahrensmodalitäten die unzulässige Verwertung erlangter Beweise geltend gemacht werden kann (vgl. hierzu EuGH NJW 2024, 1723 Rn. 128 f. mwN), nicht auf unionsrechtliche Bedenken. Auch daher bedurfte es der mit der Gegenerklärung begehrten Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV nicht.

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 58

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede