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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1172

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 227/24, Beschluss v. 29.08.2024, HRRS 2024 Nr. 1172


BGH 4 StR 227/24 - Beschluss vom 29. August 2024 (LG Kassel)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 29. Januar 2024 im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr zur Herbeiführung eines Unglücksfalls, Körperverletzung und Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Schuldspruch wegen tateinheitlicher gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB) hält aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Angeklagte ist aber der (tateinheitlichen) Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) schuldig.

Der Senat stellt den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO um. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, denn es kann ausgeschlossen werden, dass der teilgeständige Angeklagte sich wirksamer als geschehen verteidigt hätte.

Die Schuldspruchänderung lässt den Strafausspruch unberührt, weil das Landgericht die tateinheitliche Verwirklichung des § 224 Abs. 1 StGB nicht strafschärfend berücksichtigt hat.

Angesichts des geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, dem Angeklagten insgesamt die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1172

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede