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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 964

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 142/24, Beschluss v. 04.06.2024, HRRS 2024 Nr. 964


BGH 4 StR 142/24 - Beschluss vom 4. Juni 2024 (LG Bielefeld)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 22. November 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat zu Recht das Vorliegen einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation verneint und ist ? entgegen der Auffassung der Revision ? den Anforderungen an die Beweiswürdigung (§ 261 StPO) gerecht geworden, indem es alle für und gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin sprechenden Umstände sorgfältig und umfassend gegeneinander abgewogen hat. Dabei bedurfte es allerdings ? entgegen der Auffassung der Strafkammer ? keiner Ausrichtung der richterlichen Überzeugungsbildung an der sogenannten Nullhypothese (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2023 ? 5 StR 334/23; missverständlich daher BGH, Beschluss vom 19. November 2014 ? 4 StR 427/14 Rn. 8; zu den im Rahmen der aussagepsychologischen Begutachtung zu beachtenden methodischen Grundprinzipien und der Bedeutung der Nullhypothese in diesem Kontext siehe BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 ? 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164, 168 f. i.V.m. Beschluss vom 30. Mai 2000 ? 1 StR 582/99, NStZ 2001, 45 [unter II.2.]; Nack, StV 2002, 558, 559; siehe dazu auch Menges in Festschrift für Tolksdorf, 2014, S. 313, 317 f.).

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 964

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede