hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1166

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 130/24, Beschluss v. 04.07.2024, HRRS 2024 Nr. 1166


BGH 4 StR 130/24 - Beschluss vom 4. Juli 2024 (LG Bochum)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 29. Juni 2023 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Es wird davon abgesehen, den Beschwerdeführern die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG); jedoch haben sie die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die vom Angeklagten A. erhobene Rüge der unrechtmäßigen Ablehnung eines Antrags auf Ausschluss der Öffentlichkeit bleibt erfolglos. Denn nach § 171b Abs. 5 GVG in Verbindung mit § 336 Satz 2 StPO sind sämtliche im Rahmen von § 171b GVG inhaltlich zu treffenden Entscheidungen unanfechtbar und damit revisionsgerichtlicher Überprüfung entzogen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 1996 - 3 StR 467/95 Rn. 4; Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 1 StR 268/06 Rn. 9; Urteil vom 13. März 2019 - 2 StR 462/18 Rn. 11).

2. Die vom Angeklagten Ab. erhobenen Rüge der Verletzung von § 265 Abs. 4 StPO nach Erteilung eines gerichtlichen Hinweises ist jedenfalls unbegründet. Denn unter den hier gegebenen Umständen lag die Entscheidung der Kammer noch im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1166

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede