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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1462

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 83/23, Beschluss v. 25.10.2023, HRRS 2023 Nr. 1462


BGH 4 StR 83/23 - Beschluss vom 25. Oktober 2023 (LG Hagen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 28. Oktober 2022 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte des Bestimmens einer Minderjährigen zur Förderung des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, der Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in zwei Fällen, des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln in drei Fällen, des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in drei Fällen, des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 17 Fällen sowie des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln in sechs Fällen schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1462

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede