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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 432

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 513/23, Beschluss v. 29.02.2024, HRRS 2024 Nr. 432


BGH 4 StR 513/23 - Beschluss vom 29. Februar 2024 (LG Koblenz)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 5. September 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Es kann dahinstehen, ob die Feststellungen zum Ablauf des Tatgeschehens, wonach die Geschädigte sich beim ersten Messerstich des Angeklagten zwischen die Vordersitze des geparkten Fahrzeugs beugte und ihr Mobiltelefon ergreifen wollte, hinreichend belegt sind, zumal die Darstellung der Ergebnisse der molekulargenetischen Vergleichsuntersuchungen den Anforderungen nicht genügt (vgl. nur BGH, Urteil vom 29. April 2021 - 4 StR 46/21 Rn. 8 ff.; Henke, NStZ 2023, 13; jeweils mwN). Die Urteilsgründe belegen unabhängig hiervon je doch rechtsfehlerfrei, dass der Angeklagte die Geschädigte aus niedrigen Beweggründen getötet hat.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 432

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede