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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 702

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 458/23, Beschluss v. 25.04.2024, HRRS 2024 Nr. 702


BGH 4 StR 458/23 - Beschluss vom 25. April 2024 (LG Essen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 12. Juli 2023

a) aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall II. 2.7. der Urteilsgründe [„Die sechste Tat“] wegen „vorsätzlicher“ Körperverletzung verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren eingestellt; im Umfang der Einstellung trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;

b) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in vier Fällen und der Körperverletzung schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in vier Fällen und „vorsätzlicher“ Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die gegen die Verurteilung gerichtete, auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verurteilung des Angeklagten im Fall II. 2.7. der Urteilsgründe [„Die sechste Tat“] wegen „vorsätzlicher“ Körperverletzung kann nicht bestehen bleiben, weil Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

Die Verjährungsfrist für ein Körperverletzungsdelikt (§ 223 StGB) beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Nach den Feststellungen ereignete sich die fragliche Tat an einem nicht mehr bestimmbaren Tag im Dezember 2017. Die erste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Maßnahme war die Erhebung der Anklage vom 15. Februar 2023 (vgl. § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StGB). Sie erfolgte nach Ablauf der Verjährungsfrist, so dass Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Die Vernehmung anlässlich der Haftbefehlseröffnung am 24. September 2021 und der Erlass des Haftbefehls vom gleichen Tag konnten die Verjährung nicht nach § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. Nr. 5 StGB unterbrechen, weil die gegenständliche Tat nicht Teil des insoweit eröffneten und im Haftbefehl niedergelegten Tatvorwurfs war.

2. Der Eintritt der Verjährung begründet ein Verfolgungshindernis, das von Amts wegen zu beachten ist. Das Urteil war daher insoweit aufzuheben und das Verfahren gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2024 - 4 StR 315/23 Rn. 8). Zugleich hat der Senat den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO abgeändert.

3. Trotz der Einstellung des Verfahrens im genannten Fall hat die Gesamtfreiheitsstrafe Bestand. Der Senat schließt angesichts der verbleibenden Einsatzstrafe von vier Jahren und sechs Monaten sowie drei weiterer Einzelstrafen von jeweils deutlich über drei Jahren Freiheitsstrafe aus, dass die Strafkammer ohne die weggefallene Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

4. Die weiter gehende Revision des Angeklagten ist unbegründet. Die Verfahrensrügen haben aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts keinen Erfolg. Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 702

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede