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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 198

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 432/23, Beschluss v. 19.12.2023, HRRS 2024 Nr. 198


BGH 4 StR 432/23 - Beschluss vom 19. Dezember 2023 (LG Bochum)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 3. August 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Zwar lässt die Erwägung der Strafkammer, bei Marihuana handele es sich „jedenfalls nicht um eine sogenannte harte Droge“, besorgen, dass dieser Umstand mit einem zu geringen Gewicht in die Strafzumessung eingestellt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 2023 - 4 StR 475/22 Rn. 9; Urteil vom 12. März 2020 - 4 StR 537/19 Rn. 11 mwN). Der Senat kann angesichts der zahlreichen weiteren von der Strafkammer herangezogenen Strafmilderungsgründe aber ausschließen, dass sich der Rechtsfehler zuungunsten des Angeklagten auf die maßvollen Einzelstrafen ausgewirkt hat.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 198

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede