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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 697

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 425/23, Beschluss v. 24.04.2024, HRRS 2024 Nr. 697


BGH 4 StR 425/23 - Beschluss vom 24. April 2024 (LG Siegen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 17. Mai 2023 wird mit der Maßgabe verworfen, dass von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge im Übrigen abgesehen wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Die Adhäsionsentscheidung war wie aus der Beschlussformel ersichtlich zu ergänzen. Das Landgericht hat die Adhäsionsanträge nicht vollständig ausgeschöpft, indem es über den auf die Zahlung eines Schmerzensgeldes gerichteten Leistungsantrag des Adhäsionsklägers lediglich durch Grundurteil und über sein Feststellungsbegehren (über das Herrühren des Zahlungsanspruchs aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung) überhaupt nicht entschieden hat. Es war daher auszusprechen, dass bezüglich des weiter gehenden Adhäsionsbegehrens gemäß § 406 Abs. 1 StPO von einer Entscheidung abgesehen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2022 - 4 StR 53/22 mwN); eine Zurückverweisung der Sache nur zur teilweisen Erneuerung des Adhäsionsverfahrens scheidet aus (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2021 - 4 StR 433/20 Rn. 5 mwN). Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 697

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede