HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 196
Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 388/23, Beschluss v. 19.12.2023, HRRS 2024 Nr. 196
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 24. Mai 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Soweit das Landgericht ausgeführt hat, seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten werde „letztlich auch zwanglos dadurch abgerundet“, dass der Angeklagte seine Festnahme am Tag nach der Tat widerstandslos, ruhig und gefasst über sich habe ergehen lassen, bleibt unklar, worin das Landgericht den Indizwert dieses Verhaltens gesehen hat (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - 3 StR 45/13 Rn. 12). Der Senat kann angesichts der zahlreichen von der Schwurgerichtskammer herangezogenen weiteren Indizien aber ausschließen, dass die Überzeugungsbildung des Landgerichts auf dieser rechtlich bedenklichen Erwägung beruht.
HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 196
Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede