HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1472
Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 363/23, Beschluss v. 08.11.2023, HRRS 2023 Nr. 1472
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 20. Juni 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG); jedoch hat er die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Auch der Strafausspruch hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Kontrolle stand. Das Landgericht hat zwar rechtsfehlerhaft den Strafrahmen des § 18 Abs. 1 Satz 2 JGG zugrunde gelegt, der die Begehung eines Verbrechens im Sinne von § 12 Abs. 1 und 3 StGB voraussetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2022 - 4 StR 357/22 Rn. 2) und deshalb bei einer Verurteilung wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen nicht in Betracht kommt. Hierauf beruht das Urteil aber nicht. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei Anwendung des zutreffenden Strafrahmens mit einem Höchstmaß von fünf Jahren gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 JGG auf eine geringere Strafe erkannt hätte. Denn es hat die Jugendstrafe von einem Jahr vorrangig anhand des Erziehungsbedarfs bei dem Angeklagten bemessen.
Unter den festgestellten tat- und täterbezogenen Umständen ist es darüber hinaus angezeigt, den jugendlichen Angeklagten mit den dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 Satz 2 StPO, § 74 JGG; vgl. hierzu allgemein BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 4 StR 314/18 Rn. 5; Urteil vom 20. Dezember 2012 - 3 StR 117/12 Rn. 52).
HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1472
Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede