HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 284
Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 316/23, Beschluss v. 17.01.2024, HRRS 2024 Nr. 284
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 5. April 2023 im Strafausspruch in den Fällen II. 2., 4., 6. bis 11. und 16. der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwölf Fällen, davon in elf Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, des versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in drei Fällen und des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in zwei weiteren Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch teilweise Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet, § 349 Abs. 2 StPO.
Der Strafausspruch in den Fällen II. 2., 4., 6.-11. und 16. der Urteilsgründe hat keinen Bestand. Das Landgericht hat bei der Strafzumessung gegen § 46 Abs. 3 StGB verstoßen. In diesen Fällen ist der Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu Einzelstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten (Fall II. 4. der Urteilsgründe), drei Jahren (Fall II. 2. der Urteilsgründe) und drei Jahren und sechs Monaten (Fälle II. 6.-11. und 16. der Urteilsgründe) verurteilt worden. Minder schwere Fälle nach § 176a Abs. 4 StGB aF hat die Jugendkammer verneint. Bei dieser Prüfung sowie bei der konkreten Strafzumessung hat sie zu Lasten des Angeklagten u.a. berücksichtigt, dass es bei den Taten zu „einem Eindringen in den Körper des Kindes“ gekommen ist. Damit hat sie die Verwirklichung der Qualifikation des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB aF strafschärfend verwertet und gegen das in § 46 Abs. 3 StGB normierte Doppelverwertungsverbot verstoßen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2017 - 4 StR 526/16, juris Rn. 2).
Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Bemessung der gegen den Beschwerdeführer in den Fällen II. 2., 4., 6.-11. und 16. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen auf diesem Rechtsfehler beruht.
Die Aufhebung der Einzelstrafen zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Der Aufhebung der zugehörigen Feststellungen bedarf es nicht. Ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen.
HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 284
Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede