hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 189

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 303/23, Beschluss v. 21.12.2023, HRRS 2024 Nr. 189


BGH 4 StR 303/23 - Beschluss vom 21. Dezember 2023 (LG Detmold)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 13. April 2023 wird

a) mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von der Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen den Angeklagten abgesehen, soweit sie 10.000 Euro übersteigt,

b) das vorbezeichnete Urteil, soweit es den Angeklagten betrifft, im Einziehungsausspruch dahingehend geändert, dass gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 10.000 Euro angeordnet wird und die weiter gehende Einziehung entfällt.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 12.000 Euro angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO aus prozessökonomischen Gründen von der Einziehung des Wertes von Taterträgen abgesehen, soweit der (vom Landgericht auf 2.000 Euro geschätzte) Wert der entwendeten, später zu einem Teil an den Geschädigten zurückgelangten Gegenstände betroffen ist, und in der Folge die Einziehungsentscheidung entsprechend abgeändert (§ 354 Abs. 1 StPO analog).

2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3. Der geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels gibt keine Veranlassung, den Angeklagten von der Pflicht zur Übernahme der durch sein Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen auch nur teilweise zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO) oder die Kostengrundentscheidung des erstinstanzlichen Urteils in entsprechender Anwendung des § 465 Abs. 2 StPO zu ändern.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 189

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede