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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 551

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 16/23, Beschluss v. 01.03.2023, HRRS 2023 Nr. 551


BGH 4 StR 16/23 - Beschluss vom 1. März 2023 (LG Bielefeld)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 30. September 2022 im Einziehungsausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen und Beihilfe zum „unerlaubten“ Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Zum Schuld- und Strafausspruch hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht.

2. Demgegenüber hat die Einziehungsentscheidung keinen Bestand. Das Landgericht hat die Einziehung des Wertes der aus den Taten erlangten Erträge (§ 73c StGB) in Höhe von 165.876,10 Euro angeordnet. Dies wird von den Urteilsfeststellungen nicht getragen, denn diesen lässt sich nicht entnehmen, dass und in welchem Umfang dem Angeklagten die Erlöse aus seinen Veräußerungsgeschäften tatsächlich zugeflossen sind.

3. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 551

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede