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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1464

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 143/23, Beschluss v. 25.10.2023, HRRS 2023 Nr. 1464


BGH 4 StR 143/23 - Beschluss vom 25. Oktober 2023 (LG Bielefeld)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 29. September 2022 wird das vorbezeichnete Urteil

a) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall II. 1. b) der Urteilsgründe wegen sexuellen Übergriffs verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren eingestellt;

b) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in zwei Fällen sowie des sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen und sexuellen Übergriffs in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer teilweisen Einstellung des Verfahrens nebst hieraus folgenden weiteren Änderungen und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Senat hat das Verfahren im Fall II. 1. b) der Urteilsgründe auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen unter Bezug auf die in der Antragsschrift dargelegten Erwägungen eingestellt.

Die Teileinstellung des Verfahrens hat die aus dem Tenor ersichtliche Änderung des Schuldspruchs zur Folge und zieht den Wegfall der für diesen Fall verhängten Einzelstrafe nach sich. Dies berührt die Gesamtstrafe nicht; sie kann bestehen bleiben. Denn angesichts der Einsatzstrafe von vier Jahren und neun Monaten und der verbleibenden zwei Einzelfreiheitsstrafen von drei Jahren und neun Monaten sowie von neun Monaten kann der Senat ausschließen, dass die Strafkammer ohne die im Fall II. 1. b) der Urteilsgründe verhängte Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

2. Im verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des Urteils auf die Revision des Angeklagten keinen Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1464

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede