hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1027

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 80/22, Beschluss v. 02.08.2022, HRRS 2022 Nr. 1027


BGH 4 StR 80/22 - Beschluss vom 2. August 2022 (LG Paderborn)

Strafzumessung (Betäubungsmitteldelikte: weiche Droge, in den Umlauf Gelangen, keine Anlastung des Fehlens eines Strafmilderungsgrundes, Berücksichtigung von durch den Tatbestand typischerweise erfassten Umständen).

§ 46 StGB; § 29 BtMG

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 21. Januar 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Im Rahmen der Strafzumessung in den Fällen II. 35.) bis 37.) der Urteilsgründe sind die Erwägungen des Landgerichts nicht frei von Bedenken, soweit es strafschärfend berücksichtigt hat, dass es sich bei Ecstasy „nicht mehr um eine weiche Droge“ handele. Damit hat die Strafkammer dem Angeklagten das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes angelastet. Die mindere Gefährlichkeit einer „weichen“ Droge wie Cannabis kann bei der Strafzumessung strafmildernd berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2020 - 4 StR 537/19 Rn. 11; Beschluss vom 15. Juni 2016 - 1 StR 72/16 Rn. 12; Patzak in Patzak/ Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl., Vorbemerkungen zu §§ 29 ff. BtMG Rn. 120). Dem bloßen Fehlen eines solchen Strafmilderungsgrundes bei einem Betäubungsmittel mittlerer Gefährlichkeit wie Ecstasy (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 2019 - 4 StR 463/18 Rn. 11 mwN) darf hingegen keine straferhöhende Wirkung beigemessen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - 3 StR 586/17 Rn. 5 mwN zu Amphetamin; s. ferner BGH, Beschluss vom 9. November 2017 - 4 StR 393/17 Rn. 4; Beschluss vom 14. Juni 2017 - 3 StR 97/17 Rn. 12).

Das Landgericht hat zudem rechtsfehlerhaft in den Fällen II. 35.) und 36.) der Urteilsgründe, in denen es den Angeklagten jeweils wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt hat, straferschwerend herangezogen, dass die Betäubungsmittel „auch tatsächlich in Umlauf gelangt“ seien. Mit dieser Erwägung hat es gegen § 46 Abs. 3 StGB verstoßen. Denn der Handel mit Betäubungsmitteln erfasst typischerweise deren Verkauf an andere Personen und damit auch, dass die Betäubungsmittel in den Verkehr geraten (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2021 - 2 StR 13/21; Beschluss vom 14. Juni 2017 - 3 StR 97/17 Rn. 11).

Der Senat kann allerdings mit Blick auf die weiteren Zumessungserwägungen ausschließen, dass die in den Fällen II. 35.) bis 37.) der Urteilsgründe verhängten (maßvollen) Einzelgeldstrafen auf den rechtsfehlerhaften Erwägungen beruhen.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1027

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede