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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 200

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 468/22, Beschluss v. 20.12.2023, HRRS 2024 Nr. 200


BGH 4 StR 468/22 - Beschluss vom 20. Dezember 2023 (LG Lübeck)

Zurückweisung der Anhörungsrüge als unbegründet.

§ 356a StPO

Entscheidungstenor

Die Anhörungsrüge des Beschuldigten gegen den Senatsbeschluss vom 12. April 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1. Der Senat hat mit Beschluss vom 12. April 2023 auf die Revision des Beschuldigten das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 28. Juni 2022, mit dem die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden war, mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufgehoben und von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen. Hiergegen richtet sich die Anhörungsrüge des Beschuldigten, mit der er sich wie mit seiner Sachrüge gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts zu der bei der Anlasstat vom Beschuldigten gefahrenen Geschwindigkeit wendet.

2. Die zulässig erhobene Anhörungsrüge ist unbegründet.

Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Der Senat hat zum Nachteil des Beschuldigten weder tatsächlichen Verfahrensstoff verwertet, zu dem er nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Der Senat hat die Ausführungen in den Revisionsbegründungsschriften zur Kenntnis genommen und bei seiner Beratung umfassend gewürdigt, im Ergebnis aber hinsichtlich der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen für offensichtlich unbegründet gehalten. Folgt das Revisionsgericht einstimmig der Auffassung der Staatsanwaltschaft, so kann es die Revision durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO verwerfen. Der Beschwerdeführer kann nicht verlangen, dass ihm die Gründe, aus denen seine Beanstandungen nicht für durchgreifend erachtet wurden, im Verwerfungsbeschluss mitgeteilt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2015 - 4 StR 241/15 Rn. 2 mwN).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 ? 1 StR 81/13 Rn. 4 mwN).

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 200

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede