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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 693

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 389/22, Beschluss v. 13.04.2023, HRRS 2023 Nr. 693


BGH 4 StR 389/22 - Beschluss vom 13. April 2023 (LG Bochum)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 25. Mai 2022 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.1.d) der Urteilsgründe (Fall 5 der Anklage 36 Js 496/21) verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Besitzes jugendpornographischer Inhalte entfällt.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Besitzverschaffung kinderpornographischer Schriften sowie wegen Nötigung in drei Fällen, in einem der Fälle in Tateinheit mit versuchter Nötigung, unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe und Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, wobei es auf eine Bewährungsauflage erbrachte Leistungen auf die Strafe angerechnet hat. Außerdem hat es ihn wegen Nötigung in vier Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, und in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und mit Besitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte sowie wegen Besitzes jugendpornographischer Inhalte zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe in derselben Höhe verurteilt.

1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten wegen Besitzes jugendpornographischer Inhalte (Fall II.1.d) der Urteilsgründe) aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Das Landgericht hat sich von dem für die Verurteilung erforderlichen Umstand, dass das im Besitz des Angeklagten befindliche Video eine vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alte Person zeigt (§ 184c Abs. 1 StGB), ausweislich der Urteilsgründe nicht zu überzeugen vermocht.

2. Im Hinblick auf die Teileinstellung ändert der Senat den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO. Die in diesem Fall verhängte Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe entfällt. Die - zweite - Gesamtstrafe kann gleichwohl bestehen bleiben, denn der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei den insoweit verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten, einem Jahr und sechs Monaten, einem Jahr und drei Monaten sowie zehn Monaten ohne die für die eingestellte Tat verhängte Einzelstrafe auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

3. Die weiter gehende Revision hat keinen Erfolg. Die Verfahrensrügen greifen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen nicht durch. Ergänzend hierzu bemerkt der Senat lediglich, dass die Rüge eines Verstoßes gegen § 261 StPO durch Verwertung von Erkenntnissen, die aus einer sog. IP-Tracking-Maßnahme gewonnen worden waren, entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht deshalb unzulässig ist, weil die Revision es versäumt hat, „den ermittlungsrichterlichen Beschluss im Wortlaut“ mitzuteilen. Denn Grundlage der Ermittlungsmaßnahme war lediglich eine Anordnung der Generalstaatsanwaltschaft. Diese hatte die Revision, die das Fehlen der „nach § 100h Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO erforderlichen Voraussetzungen“ rügt, allerdings gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorzulegen.

Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 693

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede