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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1144

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 308/22, Beschluss v. 11.10.2022, HRRS 2022 Nr. 1144


BGH 4 StR 308/22 - Beschluss vom 11. Oktober 2022 (LG Paderborn)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 24. Mai 2022 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit unerlaubtem Besitz eines Schlagrings, sowie wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Führen eines Schlagrings schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1144

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede