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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1140

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 269/22, Beschluss v. 27.09.2022, HRRS 2022 Nr. 1140


BGH 4 StR 269/22 - Beschluss vom 27. September 2022 (LG Bochum)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 22. Februar 2022 im Strafausspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Recklinghausen vom 27. Juli 2020 (81 Cs 232 Js 391/20 ? 225/20) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt wird.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt und geltend macht, dass das Landgericht gehalten gewesen wäre, ein Sachverständigengutachten zur Schuldfähigkeit des Angeklagten einzuholen. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die auf die Revisionsrechtfertigung gebotene rechtliche Nachprüfung des Urteils hat ? aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ? weder zum Schuldspruch noch zur Bemessung der Einzelstrafen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Demgegenüber bedarf der Ausspruch über die Gesamtstrafe der Berichtigung. Die von der Strafkammer hierzu getroffenen Feststellungen sind hinsichtlich des Strafbefehls des Amtsgerichts Recklinghausen vom 27. Juli 2020 lückenhaft. Zwar kann dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch hinreichend deutlich entnommen werden, dass der Strafbefehl vor Erlass des angefochtenen Urteils des Landgerichts Rechtskraft erlangt hat; zum Vollstreckungsstand des Strafbefehls verhält sich das Urteil hingegen nicht. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass aus der dort verhängten Geldstrafe in Höhe von 25 Tagessätzen und den Einzelfreiheitsstrafen für die hier verfahrensgegenständlichen Taten nachträglich eine Gesamtstrafe zu bilden gewesen wäre (§ 55 StGB). Zur Vermeidung jeder Beschwer des Angeklagten ändert der Senat den Strafausspruch deshalb gemäß § 354 Abs. 1 StPO analog wie aus der Beschlussformel ersichtlich ab. Einer Aufrechterhaltung der in dem Strafbefehl angeordneten Sperrfrist nach § 69a StGB bedarf es nicht, weil diese bereits abgelaufen ist (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2021 ? 4 StR 387/21 mwN).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels und den hierdurch entstandenen Auslagen der Nebenklägerin zu belasten.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1140

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede