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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1034

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 179/22, Beschluss v. 16.08.2022, HRRS 2022 Nr. 1034


BGH 4 StR 179/22 - Beschluss vom 16. August 2022 (LG Detmold)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Der Angeklagten wird auf ihren Antrag nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 1. Februar 2022 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt die Angeklagte.

2. Die Revision der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die rechtlich bedenkliche Bezugnahme auf Lichtbilder, die auf einem elekronischen Speichermedium (CD) gespeichert sind (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 2011 ? 2 StR 332/11, BGHSt 57, 53; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 267 Rn. 9), gefährdet den Bestand des Urteils nicht, weil der kinderpornografische Charakter sämtlicher Bilder noch hinreichend den verbalen Beschreibungen der abgebildeten Geschehnisse entnommen werden kann.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1034

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede