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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 970

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 111/22, Beschluss v. 18.07.2023, HRRS 2023 Nr. 970


BGH 4 StR 111/22 - Beschluss vom 18. Juli 2023 (LG Bielefeld)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 27. September 2021 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von den verhängten Freiheitsstrafen jeweils ein Monat Freiheitsstrafe als vollstreckt gilt.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat - beim Angeklagten G. unter Freisprechung im Übrigen - die Angeklagten wegen Verabredung einer räuberischen Erpressung schuldig gesprochen und den Angeklagten G. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Den Angeklagten F. hat es zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten führen lediglich zu einer Ergänzung um eine Kompensation für einen Konventionsverstoß gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK. Im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrügen hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

2. Das Urteil ist jedoch um eine Kompensation für eine Verfahrensverzögerung im Revisionsverfahren beim Bundesgerichtshof zu ergänzen. Der Senat, der über die Kompensation in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst entscheiden kann (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 17. Januar 2023 - 2 StR 508/21 Rn. 7; Beschluss vom 12. Mai 2020 - 2 StR 452/18 Rn. 3 mwN), spricht deshalb aus, dass bei beiden Angeklagten jeweils von der verhängten Freiheitsstrafe ein Monat Freiheitsstrafe als vollstreckt gilt.

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 970

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede