HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1166
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 89/21, Beschluss v. 15.09.2021, HRRS 2021 Nr. 1166
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 3. November 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat sieht keine Veranlassung, mit der Zuschrift des Generalbundesanwalts den Tenor der Urteilsurkunde im Kostenpunkt zu ergänzen. Die Kostenentscheidung ist nicht zur Überprüfung gestellt. Der Strafkammer steht frei, insoweit einen Berichtigungsbeschluss nach Maßgabe der verkündeten Urteilsformel zu erlassen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2020 - 4 StR 67/20 Rn. 3).
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1166
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß