HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1055
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 86/21, Beschluss v. 22.06.2021, HRRS 2021 Nr. 1055
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 6. November 2020, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Oberhausen vom 3. Mai 2019 zu der Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit schwerem Wohnungseinbruchdiebstahl in sieben Fällen, wobei es in vier Fällen beim Versuch geblieben ist, zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet.
1. Das Landgericht hat zwar eine Vorahndung des Angeklagten durch Urteil des Amtsgerichts Oberhausen vom 3. Mai 2019 festgestellt, aber nicht mitgeteilt, ob diese vollstreckt oder sonst erledigt ist. Um jede Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen, hat der Senat die Vorahndung in die verhängte Jugendstrafe einbezogen (§ 31 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 105 Abs. 1 JGG; vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 2014 - 4 StR 573/13 mwN).
2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
3. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels des Angeklagten rechtfertigt es nicht, ihn auch nur teilweise von der Kosten- und Auslagenlast freizustellen (vgl. § 473 Abs. 4 StPO). Auch besteht kein Anlass, von der Auferlegung der Kosten und Auslagen gemäß § 74, § 109 Abs. 2 JGG abzusehen.
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1055
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß