HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1054
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 77/21, Beschluss v. 07.07.2021, HRRS 2021 Nr. 1054
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 16. November 2020 wird als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Senat entnimmt dem Vorbringen der Revision, dass lediglich der Freispruch in dem die Nebenklägerin betreffenden Fall 3 der Urteilsgründe angegriffen werden soll, so dass die Revision ein zulässiges Ziel verfolgt. In der Sache hat die Revision keinen Erfolg (§349 Abs. 2 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1054
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß