HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 529
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 494/21, Beschluss v. 31.03.2022, HRRS 2022 Nr. 529
1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 21. Juli 2021 wird
a) mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von der Einziehung des Wertes von Taterträgen abgesehen, soweit diese bei dem Angeklagten einen Betrag in Höhe von 98.800 € und bei der Angeklagten einen Betrag in Höhe von 44.982,27 € übersteigt;
b) das vorbezeichnete Urteil in den Einziehungsaussprüchen dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen den Angeklagten in Höhe von 98.800 € und gegen die Angeklagte in Höhe von 44.982,27 € angeordnet wird.
2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Das Landgericht hat die Angeklagten des vorsätzlichen Verstoßes gegen die Insolvenzantragspflicht und der Untreue in 19 Fällen, jeweils in Tateinheit mit Bankrott, schuldig gesprochen. Die Angeklagte hat es zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Zudem hat die Strafkammer den Wert von Taterträgen eingezogen. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten führen zu dem aus der Beschlussformel ersichtlichen teilweisen Absehen von der Einziehung; im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verfahrensrügen, mit denen die Beschwerdeführer eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung geltend machen, sind unzulässig. Insbesondere kann die Inbezugnahme von Fundstellen in den Akten den von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO geforderten Vortrag der Verfahrenstatsachen in der Revisionsbegründungsschrift - zu denen aufgrund der zu überprüfenden Gesamtdauer des Verfahrens etwa auch der Inhalt gutachterlicher Stellungnahmen und der vom Insolvenzverwalter übergebenen „umfangreichen Unterlagen“ zählt - nicht ersetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. September 2014 - 1 StR 314/14 Rn. 14; Urteil vom 27. Oktober 2005 - 1 StR 218/05 Rn. 14; Beschluss vom 26. Oktober 2000 - 3 StR 383/00).
2. Die Nachprüfung der Schuldsprüche und der Strafaussprüche auf die Sachrügen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Auch die Schuldsprüche wegen Untreue in 19 (jeweils verschiedenen) Fällen haben Bestand. Die falsche Buchführung, mit der die Angeklagten als nacheinander alleinige Geschäftsführer der geschädigten GmbH gegen § 43 Abs. 1 GmbHG, § 239 Abs. 2 HGB verstießen, begründet zwar nicht schon als solche einen Nachteil im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2001 - 5 StR 587/00 Rn. 20 mwN). Die den Taten zugrunde liegenden Barabhebungen von den Girokonten der GmbH und die Entnahmen aus deren Barkasse führten aber nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen deshalb zu entsprechenden Vermögensnachteilen der Gesellschaft, weil hiermit jedenfalls keine existenten Forderungen gegen diese getilgt wurden (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 2 StR 591/11 Rn. 17 ff.).
3. Von der Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73c Satz 1 StGB sieht der Senat - um eine Zurückverweisung allein wegen der Einziehungsentscheidungen zu vermeiden - aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts ab, soweit das Landgericht die Einziehung auch bei den durch Unterlassen begangenen Untreuetaten angeordnet hat. Den Feststellungen ist nicht zu entnehmen, dass den Angeklagten insoweit die von anderen Personen abgehobenen Geldbeträge selbst so zugeflossen sind, dass sie hierüber die tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben konnten (vgl. zu dieser Voraussetzung nur BGH, Urteile vom 12. März 2020 - 4 StR 537/19 Rn. 19 und vom 18. Juli 2018 - 5 StR 645/17 Rn. 7). Das Absehen von der weiter gehenden Einziehung (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2020 - 4 StR 91/20 Rn. 2) führt zur Herabsetzung der Einziehungsanordnungen (§ 354 Abs. 1 StPO analog).
4. Die Angeklagten mit den gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel und mit ihren notwendigen Auslagen zu belasten, ist hier nicht unbillig.
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 529
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß