HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 333
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 463/21, Beschluss v. 12.01.2022, HRRS 2022 Nr. 333
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 6. September 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Beweiswürdigung hält auch im Fall II.1 der Urteilsgründe, in dem der Angeklagte wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist, der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis noch stand. Die Strafkammer hat allerdings zum Beleg der Beihilfehandlung des Angeklagten auch Schlussfolgerungen des als Zeugen vernommenen Ermittlungsführers der Polizei aus der überwachten Telekommunikation des Haupttäters herangezogen, ohne insoweit ihre Überzeugung anhand der tatsächlichen Grundlagen für diese von ihr selbst vorzunehmenden Bewertungen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2007 - 3 StR 412/06; KK-StPO/Ott, 8. Aufl., § 261 Rn. 3 mwN) nachvollziehbar darzulegen. Der Senat vermag jedoch auszuschließen, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 333
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß