HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 104
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 385/21, Beschluss v. 24.11.2021, HRRS 2022 Nr. 104
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 29. Juni 2021 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Maßnahmenausspruch dahin ergänzt, dass der Führerschein des Angeklagten eingezogen wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch war der Tenor im Maßnahmenausspruch dahin zu ergänzen, dass der Führerschein des Angeklagten eingezogen wird. Das Landgericht hat diese in § 69 Abs. 3 Satz 2 StGB zwingend angeordnete Rechtsfolge ersichtlich übersehen. Der Senat ist durch das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO nicht gehindert, diesen Ausspruch nachzuholen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 5. November 1953 - 3 StR 504/53, BGHSt 5, 168, 178 f.; Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 4 StR 262/14).
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 104
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß