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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 882

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 36/21, Beschluss v. 26.05.2021, HRRS 2021 Nr. 882


BGH 4 StR 36/21 - Beschluss vom 26. Mai 2021 (LG Bielefeld)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 17. November 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Auf der nicht begründeten und deshalb rechtlich bedenklichen strafschärfenden Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte habe im Fall II.2. der Urteilsgründe „weder mögliche Konsequenzen für das Tankstellenpersonal noch für die Freundin seines Bruders als Inhaberin der Wohnung, die in unmittelbarer Tatortnähe liegt und in welche er nach der Tat zurückkehrte“, bedacht, beruht das Urteil in Anbetracht der gewichtigen übrigen Strafschärfungsgründe nicht.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 882

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner