HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 881
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 34/21, Beschluss v. 11.05.2021, HRRS 2021 Nr. 881
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 24. September 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die vom Landgericht bei der zweiten Tat in der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten berücksichtigte Erwägung, er habe bei der Brandlegung mit der stärksten Vorsatzform, nämlich der Absicht, gehandelt, begegnet zwar unter dem Gesichtspunkt des § 46 Abs. 3 StGB rechtlichen Bedenken, weil der vom Landgericht der Strafbemessung zugrunde gelegte Tatbestand des § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB eine entsprechende Absicht voraussetzt. Der Senat kann allerdings ausschließen, dass die verhängte zeitige Freiheitsstrafe angesichts der weiteren Zumessungserwägungen auf dieser bedenklichen Erwägung beruht.
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 881
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner