HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 101
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 337/21, Beschluss v. 23.11.2021, HRRS 2022 Nr. 101
1. Von einer Einziehung der im Tenor unter Ziffer 8 des Urteils des Landgerichts Zweibrücken vom 21. April 2021 bezeichneten Gegenstände wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts abgesehen.
2. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das vorbezeichnete Urteil dahingehend klargestellt, dass
a) der Angeklagte B. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 24. August 2020 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt ist;
b) die Vollziehung von drei Jahren und einem Monat Freiheitsstrafe aus beiden Gesamtstrafen vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet ist.
3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten B. und die Revision des Angeklagten H. werden verworfen.
4. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen „unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und wegen ?bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge? in Tateinheit mit Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ?unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Saarbrücken vom 24. August 2020? zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten sowie zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten“ verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung dieses Angeklagten in einer Entziehungsanstalt, „einen Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe von drei Jahren und einem Monat“ sowie die Einziehung von Taterträgen angeordnet. Den Angeklagten H. hat die Strafkammer wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner wurden verschiedene Gegenstände eingezogen. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen.
1. Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von einer Einziehung der in der Urteilsformel unter Ziffer 8 angeführten Gegenstände nach § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen abgesehen.
2. Auf die Revision des Angeklagten B. hat der Senat das angefochtene Urteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft, wie aus der Beschlussformel ersichtlich klargestellt.
a) Die Strafkammer hat zu Recht angenommen, dass aus der Einzelstrafe für die zutreffend als unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bewertete Tat vom 31. Juli 2020 und der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 24. August 2020 nach § 55 Abs. 1 i.V.m. § 54 StGB eine erste und aus den Einzelstrafen für die am 14. und 30. September 2020 begangenen weiteren Taten (unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge) nach § 54 Abs. 1 StGB eine zweite Gesamtstrafe zu bilden war. Denn dem rechtskräftigen und noch nicht erledigten Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 24. August 2020 kam insoweit eine Zäsurwirkung zu (vgl. dazu die Nachweise bei Sternberg-Lieben/Bosch in Schönke/Schröder StGB, 30. Aufl., § 55 Rn. 14). Sie hat aber übersehen, dass in einem solchen Fall die Urteilsformel so zu fassen ist, dass ihr entnommen werden kann, welchen Taten die jeweilige Gesamtstrafe zuzuordnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2008 - 2 StR 13/08; Beschluss vom 24. Juli 2007 ? 4 StR 237/07 jew. mwN). Dies hat der Senat zur Klarstellung nachgeholt.
b) Der Ausspruch über den teilweisen Vorwegvollzug gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB war ? wie aus der Beschlussformel ersichtlich - zu ergänzen. Werden in einem Urteil zwei getrennte Strafen gebildet und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, ist § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB auf beide Strafen einheitlich anzuwenden (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2018 ? 2 StR 330/18, Rn. 3; Beschluss vom 19. Januar 2010 - 3 StR 499/09, Rn. 5). Dies hat zur Folge, dass die Anordnung eines teilweisen Vorwegvollzugs auf beide Strafen zu beziehen ist. Die von der Strafkammer gewählte Formulierung gibt dies nicht ausreichend wieder.
3. Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten B. unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung des Angeklagten H. hat keinen Rechtsfehler zu dessen Nachteil ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 101
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß