HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 132
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 315/21, Beschluss v. 24.11.2021, HRRS 2022 Nr. 132
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 29. März 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Rüge, das Landgericht habe bei der Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags auf Verlesung des Schreibens vom 17. März 2020 gegen Verfahrensrecht verstoßen, ist nicht schon deshalb unzulässig, weil der Revisionsführer die Begründung der Ablehnung in den Urteilsgründen nicht vollständig mitgeteilt hat. Denn der Senat hatte die Urteilsgründe bereits auf die Sachrüge hin vollständig zur Kenntnis zu nehmen. Sie ist aber unbegründet, weil die Strafkammer diesen Antrag mit zutreffender Begründung abgelehnt hat.
Die Rüge, die Strafkammer habe gegen § 249 Abs. 2 StPO und den Fair-Trial-Grundsatz verstoßen, greift schon deshalb nicht durch, weil die Angriffsrichtung unklar bleibt. Eine fehlerhafte Durchführung des Selbstleseverfahrens wird ersichtlich nicht geltend gemacht.
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 132
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß